Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Zwangsmittelverfahren beinhaltet mehrere Stadien. Befolgt der Pflichtige ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen nicht, wird zunächst ein bestimmtes Zwangsmittel verbunden mit einer angemessenen Erfüllungsfrist angedroht, sodann nach Ablauf der Frist das Zwangsmittel festgesetzt und schließlich vollstreckt. Das Zwangsmittelverfahren wird nur solange betrieben, bis der Pflichtige dem geforderten Verhalten nachkommt (s. § 328 AO Rz. 2). Häufig wird schon die Androhung des Zwangsmittels ausreichen. § 332 AO normiert Anforderungen an Form und Inhalt einer Zwangsmittelandrohung.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung (§ 333 AO) sind selbstständige Verwaltungsakte. Sie müssen sich grundsätzlich gegen den Pflichtigen (§ 328 AO), d. h. die Person richten, von der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung verlangt wird (Inhaltsadressat). Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ist aber zulässig (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH v. 23.11.1999, VII R 38/99, BStBl II 2001, 463).

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