Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht im schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt, mit dem der Stpfl. und die auswertende Stelle unterrichtet werden. Dem Stpfl. wird dadurch Gelegenheit gegeben, die Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen nachzuprüfen und ggf. dazu Stellung zu nehmen. Neben §§ 199 Abs. 2 und 201 Abs. 1 AO wird durch den Prüfungsbericht dem Stpfl. erneut rechtliches Gehör gewährt. Außerdem ist der Prüfungsbericht die innerdienstliche Unterrichtung der für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle in der Finanzbehörde zur Auswertung der Prüfungsfeststellungen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Außenprüfung muss in dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen entweder durch die Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung oder durch Auswertung der Prüfungsfeststellungen – durch Erlass ggf. geänderter Steuerbescheide – abgeschlossen werden (s. Anh. 3 § 12 Abs. 3 BpO); nach AEAO zu § 201, Nr. 2 Satz 2 m. w. N. kann die Außenprüfung i. d. R. mit der Zusendung des Prüfungsberichts als abgeschlossen angesehen werden (s. auch BFH v. 27.10.2003, III B 13/03, BFH/NV 2004, 312 m. w. N.). Eine Verwirkung der Auswertung tritt auch nach 8 Jahren nicht ein (BFH v. 03.05.1979, I R 49/78, BStBl II 1979, 738). § 171 Abs. 4 Satz 3 AO begrenzt jedoch die Auswertung von Prüfungsfeststellungen in zeitlicher Hinsicht.

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