Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift steckt die Grenzen der Amtshilfe in Übereinstimmung mit § 5 VwVfG ab. Sie stellt zunächst die typischen Anwendungsfälle heraus Abs. 1), ohne jedoch eine abschließende Regelung der Amtshilfegründe zu treffen und stellt dann klar, unter welchen Voraussetzungen Amtshilfe nicht geleistet werden darf (Abs. 2), nicht geleistet zu werden braucht (Abs. 3) und worauf eine Weigerung keinesfalls gestützt werden darf (Abs. 4). Schließlich wird die Zuständigkeit und das Verfahren im Konfliktfall geregelt (Abs. 5).

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