Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Verpflichtung zur Amtshilfe ist den Behörden des Bundes und der Länder allgemein in Art. 35 GG auferlegt. Die AO übernimmt weitgehend die Vorschriften des VwVfG. Inhaltlich konkretisieren die Vorschriften die nach Art. 35 GG zu leistende Amtshilfe. Die Vorschriften der AO regeln nur die Amtshilfe, die zugunsten der Finanzbehörden zu leisten ist. Zur Vollstreckungshilfe s. § 250 AO; zur Rechts- und Amtshilfe im finanzgerichtlichen Verfahren s. § 13 FGO.
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