Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Wiederaufnahme eines durch Urteil oder Beschluss (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, BStBl II 1986, 415; BFH v. 18.03.1988, V K 1/88, BStBl II 1988, 586; BFH v. 17.01.1990, I K 2/89, BFH/NV 1991, 751; BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125) eines FG oder des BFH rechtskräftig beendeten Verfahrens (auch eines Wiederaufnahmeverfahrens, BFH v. 14.08.1979, VII K 11/74, BStBl II 1979, 777) unter den Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage der §§ 579, 580 ZPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der in besonders gelagerten Fällen im Interesse der Richtigkeit der Entscheidung eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung und damit der endgültigen Streiterledigung ermöglicht. Nichtigkeits- und Restitutionsklage sind keine Rechtsmittel, lösen also weder den Devolutiv- noch den Suspensiveffekt aus. In Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3, Abs. 5 FGO) scheidet eine Wiederaufnahme § 134 FGO aus, sofern die vorrangig zu prüfende Möglichkeit einer Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO in Betracht kommt.

Bei Beschlüssen ist eine Nichtigkeitsklage als Antrag auszulegen, den Beschluss entsprechend § 134 FGO zu ändern (vgl. BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125).

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