Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die der Finanzbehörde eröffnete Möglichkeit, von sich aus für die Vertretung eines Beteiligten zu sorgen, dient der Durchführung des Verfahrens und damit primär dem Allgemeininteresse (Drüen in Tipke/Kruse, § 81 AO Rz. 2; Söhn in HHSp, § 81 AO Rz. 18). Das verdeutlicht auch der sich aus § 81 Abs. 4 AO ergebende Vergütungs- und Regressanspruch. Die Finanzbehörde wird wegen der entstehenden Kosten und des möglicherweise unsicheren Regressanspruches regelmäßig vorab prüfen, ob die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 AO gegeben sind.

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