Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eines der wichtigsten in § 92 AO genannten Beweismittel ist der in § 93 AO normierte Beweis durch Auskünfte. Als Mittel zur Beweiserhebung setzen Auskunftsverlangen voraus, dass die begehrte Auskunft zur Aufklärung des für die Besteuerung relevanten Sachverhalts geeignet und notwendig ist, die Erfüllung des Auskunftsverlangens für den Betroffenen (voraussichtlich) möglich und die Inanspruchnahme des Betroffenen erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH v. 21.03.2002, VII R 152/01, BStBl II 2002, 495; BFH v. 23.10.1990, VIII R 1/86, BStBl II 1991, 277). Die Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für ein Ermitteln "ins Blaue hinein", setzt also einen konkreten Anhaltspunkt für das Anfordern von Auskünften voraus (BFH v. 19.07.2015, X R 4/14, BStBl II 2016, 135). Diese Gesichtspunkte muss die Finanzbehörde bei der Ausübung des ihr in § 92 Satz 1 AO eingeräumten Ermessens beachten. Dies gilt auch für die in § 93 Abs. 7 und 8 AO eröffnete Möglichkeit eines Datenabrufs bei Kreditinstituten. Die Möglichkeiten der Erhärtung der Auskünfte durch Eid bzw. eidesstattliche Versicherung sind in den §§ 94 und 95 AO enthalten, während die Auskunftsverweigerungsrechte in den §§ 101ff. AO behandelt werden. Wegen der Entschädigung der Auskunftspflichtigen s. § 107 AO.

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