Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift gewährt einen Rechtsanspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Für die Vorlage von Urkunden besteht der Entschädigungsanspruch erstmals für Vorlageverlangen, die ab dem 30.06.2013 gestellt wurden. Die Heranziehung muss zu Beweiszwecken erfolgen und setzt ein aktives Tätigwerden des Herangezogenen voraus. Dafür reicht grds. jede Form der Erfüllung der Auskunfts- oder Vorlagepflicht aus.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entschädigungsberechtigt sind Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken (§ 92 AO) herangezogen hat, z. B. auch die zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft oder zur Urkundenvorlage herangezogene Bank (BFH v. 23.12.1980, VII R 91/79, BStBl II 1981, 392). Da es auf die Heranziehung ankommt, scheidet eine Entschädigung aus, wenn die Auskunft auf Veranlassung des Stpfl. erteilt wird. Gleiches gilt für Privatgutachten, und zwar selbst wenn die Finanzbehörde die gewonnenen Erkenntnisse verwertet (AEAO zu § 107, Nr. 1; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 107 AO Rz. 6). Eine Ausnahme kann allenfalls angenommen werden, wenn die Finanzbehörde auch von sich aus gehalten gewesen wäre, gerade diese Auskunftsperson oder diesen Sachverständigen heranzuziehen.

Keine Entschädigung erhalten die Beteiligten und diejenigen Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben (§§ 34, 35 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu beachten ist, dass die Entschädigung nur auf Antrag gezahlt wird. Der Antrag ist binnen von drei Monaten nach der Hinzuziehung bei der heranziehenden Finanzbehörde zu stellen, sonst erlischt der Anspruch. Lehnt die Finanzbehörde den Antrag ab oder gewährt sie die Entschädigung nicht in der beantragten Höhe, ist dies ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch (§ 347 AO) mit anschließender Verpflichtungsklage gegeben.

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