Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einen allgemeinen und umfassenden Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet Art. 103 Abs. 1 GG nur für das Verfahren vor Gerichten. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die grundsätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs auch im Verwaltungsverfahren als Ausfluss der Rechtsstaatlichkeit notwendig ist. Die Vorschrift fordert die Anhörung der Beteiligten am Verwaltungsverfahren im Regelfall und verdeutlicht die ausdrückliche Zulassung von Ausnahmen durch Beispielsfälle. Damit wird der Flexibilität der Verwaltung in ausreichendem Maße Rechnung getragen, ohne die berechtigten Interessen der Beteiligten mehr als unbedingt erforderlich zu beschneiden.

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