Tz. 68

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 9 V zu § 180 Abs. 2 AO ist durch die V v. 18.07.2016, BGBl I 2016, 1722 geändert worden, weil die bisherigen Gesetzeszitate in § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EStG ins Leere gehen bzw. einen falschen Sachzusammenhang herstellen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (Begr. BR-Drs. 201/16, 17). Nach § 9 VO stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige FA die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind, weil der Stpfl. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens einsetzt. Gegenstand der gesonderten Feststellung ist die verbindliche Entscheidung über die aus einer bestimmten Verwendung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sich ergebenden steuerlichen Folgen hinsichtlich rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen. Dadurch soll die Rechtsstellung des Stpfl. verbessert werden, indem zeitnah – und nicht erst bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen – durch Feststellungsbescheid die steuerlichen Folgen der schädlichen Verwendung, d. h. die künftige Steuerpflicht der Zinsen mit Bindungswirkung für den Stpfl., das Versicherungsunternehmen und das FA festgestellt werden (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 98; a. A. Koenig in Koenig, § 180 AO Rz. 79). Inhaltsadressat ist der Versicherungsnehmer. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erstreckt sich nur auf die künftige Steuerpflicht der Zinserträge, nicht auch auf die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben, für die Nachversteuerung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG (FG He v. 15.05.2003, 8 K 5382/99, EFG 2003, 1137; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 98) oder für die Einkünftequalifikation und den Zufluss (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 623). Das FA kann auf Antrag des Stpfl. einen negativen Feststellungsbescheid bei steuerunschädlicher Verwendung erlassen, der bei späterer steuerschädlicher Verwendung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben und durch einen positiven Bescheid ersetzt werden kann; ebenso ist zu verfahren, wenn ein positiver Bescheid aufgehoben (= negativer Bescheid) wird, später jedoch eine steuerschädliche Verwendung festgestellt wird (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 98 m. w. N.; BMF v. 16.07.2012 (IV A 3 – S 0361/12/10001, BStBl I 2012, 686). Die Feststellungsfrist beginnt mit dem Einreichen der Anzeige nach § 29 EStDV (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die schädliche Verwendung endet (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 98). Der Feststellungsbescheid ist nur nach den §§ 129, 164, 165, 172 bis 15 AO korrigierbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Regelungen des BMF v. 16.07.2012 (IV A 3 – S 0361/12/10001, BStBl I 2012, 686) verwiesen.

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