Tz. 64

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 7 Abs. 1 VO ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. Bei Gesamtobjekten soll die Außenprüfung bei einem Feststellungsbeteiligten nur dann durchgeführt werden, wenn eine Außenprüfung bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO genannten Personen keine hinreichende Sachaufklärung verspricht oder ergibt (BMF v. 02.05.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 9.1 Satz 2). § 7 Abs. 1 V regelt die Zulässigkeit der Außenprüfung, die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO brauchen daher nicht vorzuliegen (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 607). Die Durchführung der Außenprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

 

Tz. 65

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung ist nach § 7 Abs. 2 VO (nur) demjenigen Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll (BFH v. 16.06.2015, IX R 51/14, BStBl II 2016, 13). Ergeht sie an eine in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO genannte Person, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Prüfung nach § 7 Abs. 1 VO i. V. m. § 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu dulden hat (BMF v. 02.05.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 9.2). Die Prüfungsanordnung ist zu begründen. Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, als "Verfahrensbeteiligte" (§ 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO) ist nach § 7 Abs. 1 VO zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (BFH v. 16.06.2015, IX R 51/14, BStBl II 2016, 13).

 

Tz. 66

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Durchführung der Außenprüfung gelten die §§ 195ff. AO entsprechend. Sie führt nach § 171 Abs. 4 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 AO zur Ablaufhemmung der Feststellungsfrist. In persönlicher Hinsicht gilt das nur für die Personen, die die Außenprüfungsanordnung erfasst (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 180 AO Rz. 166; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 94 m. w. N.). Gegenstand der Prüfung sind nämlich die den von der Prüfungsanordnung erfassten Personen gegenüber einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Zu Recht weist Frotscher (in Schwarz/Pahlke, § 180 AO Rz. 166) daraufhin, dass diese Regelung unzweckmäßig ist, für eine Hemmung gegenüber allen Beteiligten aber die Rechtsgrundlage fehlt.

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