Tz. 9b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann Zwangsmittel (§ 328 AO) zur Folge haben, sofern das Mitwirkungsverlangen ein Verwaltungsakt ist, und zur Beweismaßreduzierung beim FA und ggf. zur Schätzung führen (AEAO zu § 200, Nr. 1 Abs. 3 Satz 2; s. § 162 AO Rz. 2 und 33). Nach § 146 Abs. 2b AO kann außerdem ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2500 bis 250 000 Euro festgesetzt werden, wenn der Stpfl. der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht nachkommt (BFH v. 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855; vgl. Geißler, NWB 2009, 4076). Die Nichtmitwirkung kann im Übrigen die Versagung der Berücksichtigung begünstigender Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199).

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