Tz. 52

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 5 VO erweitert den Kreis der am Feststellungsverfahren Beteiligten über § 78 AO hinaus um die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO genannten Personen, also z. B. Betreuungsunternehmer, Treuhänder, Initiatoren, Verwalter u. Ä. Das hat zur Folge, dass auch diese Personen unmittelbar auskunftspflichtig sind, also § 93 Abs. 1 Satz 3 AO insoweit nicht gilt, und ihnen die Auskunfts- und Verweigerungsrechte nach §§ 103, 104 AO nicht zustehen. Im Übrigen kommt diese Erstreckung des Kreises der Verfahrensbeteiligten insbes. bei Außenprüfungen (s. § 7 VO) zum Tragen.

 

Tz. 53

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO genannten Personen sind keine Feststellungsbeteiligte in dem Sinne, dass alle Entscheidungen auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen müssten. Dies wird durch § 1 Abs. 3 Satz 1 VO ausgeschlossen. Zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nach § 6 Abs. 2 VO s. Rz. 62.

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