Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts steht der Rücknahme nicht entgegen. Diese kann jederzeit, auch während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 132 Abs. 1 AO) erfolgen. Bei Haftungsbescheiden ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 AO zu beachten. Jedoch können Haftungsbescheide nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugunsten des Haftungsschuldners korrigiert werden (BFH v. 02.08.1997, VII R 107/96, BStBl II 1998, 131; Intemann in Koenig, § 130 AO Rz. 52).

 

Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für begünstigende Verwaltungsakte gilt – mit Ausnahme für den Fall der Erwirkung durch unlautere Mittel (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO) – eine Ausnahmeregelung: Diese können nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Finanzbehörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (zur Definition der Tatsache s. § 173 AO Rz. 2 ff.) zurückgenommen werden. Entscheidend ist die positive Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, nicht das Kennenmüssen. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtsträgers (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 320; von Wedelstädt. in Gosch, § 130 AO Rz. 93; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 51). Erkennt die Finanzbehörde die Rechtswidrigkeit einer Steuererstattung erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist, kann die Frist des § 130 Abs. 3 AO nicht mehr zu laufen beginnen und ist eine Änderung ausgeschlossen (BFH v. 25.10.2011, VII R 55/10, BStBl II 2012, 220).

 

Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Rücknahme des Verwaltungsakts im Einspruchsverfahren oder der Abhilfe der Klage im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Frist des § 130 Abs. 3 AO unbeachtlich (§ 132 Satz 2 AO; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 321; s. a. § 132 AO).

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