Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO gibt dem Stpfl. auf, im Rahmen der Außenprüfung die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO, d. h. beim Datenzugriff zu unterstützen. Er muss dem FA das Lesen z. B. eingescannter aufbewahrungspflichtiger Unterlagen des Prüfungszeitraums über sein Computersystem per Bildschirm gestatten (BFH v. 26.09.2007, I B 53, 54/07, BStBl II 2008, 415; Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 15a). Der Datenzugriff ist nur im Rahmen der Außenprüfung (s. § 147 AO Rz. 23) und nur insoweit zulässig, als eine Außenprüfung wirksam angeordnet ist; er beschränkt sich also auf den Prüfungszeitraum und die Steuerarten laut Prüfungsanordnung. Die Herausgabe der Daten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer kann nur verlangt werden, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Stpfl. oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung erfolgen (BFH v. 16.12.2014, VIII R 52/12, BFH/NV 2015, 1455). Wegen des Zugriffs auf Datenverarbeitungssysteme nach § 147 Abs. 6 AO und der Verfassungsmäßigkeit wird im Übrigen auf die Ausführungen zu s. § 147 AO Rz. 21 bis 32, auf BMF v. 16.07.2001, BStBl I 2001, 415 und für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen, auf die GoBD, BMF v. 14.11.2014, BStBl I 2014, 1450 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge