Tz. 119

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nachgemachte Belege sind rechtswidrig (fälschlich) angefertigte Belege, während die Verfälschung einen rechtmäßigen Beleg voraussetzt, ihm jedoch rechtswidrig einen anderen Inhalt gibt (ihn verfälscht). Der Zweck kann darin liegen, dass über die Echtheit des Beleges getäuscht werden soll, oder dass der Anschein der Übereinstimmung zwischen Inhalt und Erklärungswillen erweckt werden soll. Denkbar ist auch, dass beide Motive gleichzeitig verfolgt werden. Es liegt in diesen Fällen eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB vor, die sowohl das Fälschen oder Verfälschen von Urkunden wie das Gebrauchmachen von solchen Urkunden im Rechtsverkehr umfasst. Die Fallgruppe 4 zielt auf die Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung (zur Urkundenfälschung bei Fotokopien BayObLG v. 27.07.1990, RReg 3 St 116/90, wistra 1990, 361). Scheinrechnungen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Rechnungen darstellen aber lediglich eine "schriftliche Lüge" enthalten und vom Aussteller selbst stammen oder mit dessen Kenntnis und Einvernehmen hergestellt worden sind, sind keine falschen Urkunden. § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO setzt eine Täuschung über den erkennbaren Aussteller voraus (BGH v. 24.01.1989, 3 StR 313/88, wistra 1989, 190; BGH v. 16.08.1989, 3 StR 91/89, wistra 1990, 26).

 

Tz. 120

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die unechten Belege müssen zur Tatbegehung verwendet, also dazu benutzt werden, der Behörde über steuererhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen (BGH v. 25.01.1983, 5 StR 814/82, wistra 1983, 116). Die einmalige Verwendung von Falschbelegen genügt nicht, weil das Tatbestandsmerkmal "fortgesetzt" eine mehrfach wiederholte Begehungsweise voraussetzt (BGH v. 21.04.1998, 5 StR 79/98, wistra 1998, 265: mindestens zwei Mal).

 

Tz. 121

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus der Rechtsprechung BGH v. 12.10.1988, 3 StR 194/88, wistra 1989, 107: Verwendung nachgemachter bzw. verfälschter Belege in mehrfach wiederholter Begehungsweise als "intensives" Verhalten.

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