Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anders als § 89 Abs. 1 AO, der die Zuständigkeit für allgemeine Beratungen und Auskünfte auf die Finanzbehörde überträgt, sieht § 89 Abs. 2 AO die Zuständigkeit der Finanzämter und des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vor. Einzelheiten s. AEAO zu § 89, Nr. 3.3. Grundsätzlich besteht damit die Zuständigkeit des FA, das bei der Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dies ist in der Regel das FA, das dann das Veranlagungs- oder das Feststellungsverfahren durchzuführen hätte. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch, wenn der Stpfl. bereits bei einem anderen FA steuerlich geführt wird; in diesem Fall müssen sich die betroffenen FA inhaltlich miteinander abstimmen. Die Entscheidung über die Erteilung der verbindlichen Auskunft liegt aber beim potenziell zuständigen FA. Für Antragsteller, bei denen nach den §§ 18 bis 21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, das BZSt zuständig. Bei verschiedenen Steuerarten kann die Zuständigkeit je nach Steuerart sowohl beim BZSt als auch bei den FA liegen (AEAO zu § 89, Nr. 3.3.1.3). Eine vom BZSt erteilte Zusage bindet auch die später zuständige Finanzbehörde.

Im Fall einer Betriebsaufspaltung kommt es darauf an, bei welchem der Unternehmen sich die steuerlichen Folgen ergeben; insoweit kann eine Abstimmung zwischen mehreren FA erforderlich sein.

Für übergeordnete Behörden (OFD, FinMin) besteht keine Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, da die Durchführung des Besteuerungsverfahrens den FA obliegt (§ 17 Abs. 2 FVG). Die übergeordneten Behörden können daher nur im Rahmen ihres Weisungsrechts Einfluss auf die Entscheidung des FA haben.

Für die Bindungswirkung der Zusage ist von Bedeutung, dass sie vom zuständigen "Finanzamt" bzw. dem "Bundeszentralamt für Finanzen" erteilt wird. Eine von einer unzuständigen Behörde erbrachte Zusage entfaltet keine Bindungswirkung (AEAO zu § 89, Nr. 3.6). Zeichnungsberechtigt für die Zusage ist also grundsätzlich der Behördenleiter, der diese Befugnis jedoch im Einzelnen oder allgemein (z. B. auf Sachgebietsleiter) delegieren kann.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Betriebsprüfungsstellen oder Betriebsprüfungsfinanzämter sind nicht zur Erteilung verbindlicher Auskünfte befugt. Dies folgt schon daraus, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für das mit der Festsetzung/Feststellung zuständige FA verbindlich sind. Feststellungen im Prüfungsbericht enthalten regelmäßig keine Zusagen oder Verständigungen (BFH v. 21.06.2001, V R 57/99, BStBl II 2001, 662).

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