Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Außenprüfung ist zulässig, wenn ein Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nachkommt. Die durch das StHBekG eingeführte Vorschrift ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (§ 5 StHBekV). Zu den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken s. Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 39 m. w. N.

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO kann die Finanzbehörde den Stpfl. auffordern, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet unterhält, mit denen kein Abkommen zur Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD besteht oder die aus anderen Gründen eine entsprechende Auskunftserteilung verweigern, eine effektive Amtshilfe also nicht stattfindet (s. dazu von Wedelstädt, DB 2009, 2284). Dazu teilt das BMF (BMF v. 05.01.2010, BStBl I 2010, 19) mit, dass zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der StHBekV erfüllt.

Kommt der Stpfl. den Aufforderungen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht nach, kann bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt werden. Dies setzt außer der Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, dass die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (s. Rz. 14 f.).

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