Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts ist der Steuerverwaltungsakt an die juristische Person zu richten und ihr bekannt zu geben. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich (BFH v. 07.08.1970, VI R 24/67, BStBl II 1970, 814, AEAO zu § 122, Nr. 2.8.1.1).

In der Liquidationsphase ist der Steuerverwaltungsakt dem Liquidator bekannt zu geben, der im Handelsregister eingetragen ist. Eine etwaige Amtsniederlegung des Liquidators muss sich das FA erst entgegenhalten lassen, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder bekannt geworden ist (BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447). Ist die Liquidation beendet und die juristische Person im Handelsregister gelöscht, ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen (BFH v. 18.02.1993, X B 165/92, BFH/NV 1994, 21).

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