Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93 Abs. 2 AO behandelt den Inhalt des Auskunftsersuchens sowie dessen Form. Die Regelung betrifft sowohl Auskunftsersuchen nach Abs. 1 als auch die Sammelauskunftsersuchen nach Abs. 1a. Der Auskunftspflichtige muss darüber informiert werden, welche Auskünfte zu erteilen sind, ferner muss er darüber unterrichtet werden, ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Die letztere Unterscheidung ist von besonderer Bedeutung, weil für Auskunftspflichtige, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, besondere Auskunftsverweigerungsrechte gelten. Über diese Auskunftsverweigerungsrechte müssen die Auskunftspflichtigen ggf. ausdrücklich belehrt werden. Bei mündlichen Auskunftsersuchen ist diese Belehrung aktenkundig zu machen (§§ 101 Abs. 1, 103 AO). Für die Eigenschaft als Beteiligter ist auf dasjenige Besteuerungsverfahren abzustellen, für das durch Einholung der Auskunft der steuerlich erhebliche Sachverhalt aufgeklärt werden soll. Darauf, dass der Auskunftspflichtige durch das Auskunftsersuchen am Auskunftsverfahren beteiligt wird, kommt es insoweit nicht an.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AO müssen Auskunftsersuchen auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich ergehen (s. aber für die Außenprüfung § 200 Abs. 1 Satz 4 AO; s. § 200 AO Rz. 5). Dem ist zu entnehmen, dass Auskunftsersuchen grundsätzlich formfrei ergehen dürfen. Die Wirksamkeit eines nur mündlichen Auskunftsersuchens hängt jedoch davon ab, ob der Auskunftspflichtige Schriftform verlangt. Tut er dies, so ist das entsprechend ergehende schriftliche Auskunftsersuchen nicht etwa nur eine schriftliche Bestätigung des vorher schon mündlich erlassenen Verwaltungsakts i. S. des § 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Vielmehr verliert das mündliche Ersuchen durch das Verlangen des Auskunftspflichtigen seine Eigenschaft als wirksamer Verwaltungsakt. Gemäß § 121 Abs. 1 AO bedarf das schriftliche Auskunftsersuchen einer schriftlichen Begründung, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Diese Begründung wird die Rechtsgrundlage angeben müssen, auf die sich das Auskunftsersuchen stützt; desgleichen wird sie das Bestehen einer Sachverhaltslücke bzw. -unklarheit und deren Auffüllungs- bzw. Klärungsbedürftigkeit dartun müssen, soweit sich dies nicht ohnehin aus dem Gegenstand des Auskunftsersuchens erkennen lässt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Auskunftsersuchen seinen Sinn und Zweck für den Adressaten erkennbar machen und die wesentlichen Überlegungen im Rahmen der Ermessensausübung ausreichend dartun muss, damit der Auskunftspflichtige Grund und Ausmaß seiner Verpflichtung nachprüfen kann. Hierzu gehört auch, dass das Auskunftsersuchen bestimmt, d. h. auf konkrete Sachverhalte bezogen ist und nicht erst dazu dienen soll, durch "ins Blaue hinein" gestellte Fragen auszuforschen, ob überhaupt steuerlich relevante Sachverhalte existieren, ohne dass wenigstens in dieser Richtung eine konkrete Veranlassung gegeben ist (BFH v. 23.10.1990, VIII R 1/86, BStBl II 1991, 277 m. w. N.; Nds FG v. 27.08.2013, 8 K 55/12, EFG 2013, 1983).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ohne dass es im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt, ist immanente Voraussetzung der Vorschrift, dass dem Auskunftsverpflichteten eine angemessene Frist für die Beantwortung des Auskunftsersuchens einzuräumen ist. Wie lang die Frist sein muss, hängt von Art und Umfang der begehrten Auskunft ab. Eine unangemessen kurze Frist muss der Pflichtige nicht beachten.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen, dem der Adressat nur dadurch nachkommen kann, dass er sich anderweitig erkundigt oder sich nicht in seinem Besitz befindliche Unterlagen verschafft. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass eine Auskunft die Mitteilung über das Wissen von Tatsachen ist und es insoweit wesentlich auf die Kenntnisse der Auskunftsperson ankommt. Auch § 93 Abs. 3 Satz 2AO lässt den Schluss zu, dass es sich um eigenes Wissen des Auskunftsverpflichteten handeln muss. Zu verschärften Anforderungen gegen Beteiligte in Bezug auf steuerlich relevante Vorgänge im Ausland s. § 90 Abs. 2 AO.

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