Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Zustimmung bzw. den Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zwar keine Frist vorgeschrieben. Die Behörde kann jedoch – abgesehen von dem Fall der Abhilfe eines Einspruchs oder einer Klage – den Steuerbescheid oder gleichgestellten Bescheid nur dann zugunsten des Stpfl. ändern oder aufheben, wenn und soweit dieser vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Änderung zugestimmt oder den Antrag auf Änderung gestellt hat (BFH v. 28.02.2007, II B 33/06, BFH/NV 2007, 1265; BFH v. 20.12.2006, X R 30/05, BStBl II 2007, 503; s. Rz. 21). Ein nach Erlass einer Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung der Steuerfestsetzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist ebenfalls zulässig (BFH v. 11.10.2017, IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322; s. Rz. 43).

 

Tz. 28a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob eine Änderung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. erfolgt, richtet sich grds. nach der Veränderung des Tenors des zu ändernden Bescheides (BFH v. 16.03.1990, VI R 90/86, BStBl II 1990, 610); auf hierauf aufbauende Folgeregelungen kommt es dabei grds. nicht an (Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 38; von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 140). Wenn sich eine Änderung indessen zwar unmittelbar zulasten des Stpfl. auswirkt, sich aber bei einer Gesamtschau der im Zusammenhang damit stehenden Auswirkungen die Stellung des Stpfl. letztlich verbessert, handelt es sich auch um eine Änderung zu seinen Gunsten (FG Münster v. 25.02.2014, 9 K 840/12 K, F, EFG 2014, 1155).

 

Tz. 28b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Fristwahrung genügt es nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen (BFH v. 20.12.2006, X R 30/05, BStBl II 2007, 503). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine betragsmäßige Erweiterung des Antrags nach Ablauf der Einspruchsfrist (AEAO zu § 172, Nr. 2; BGH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439; Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 36; von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 137). Im Falle der Zustimmung bzw. Antragstellung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 754; Loose in Tipke/Kruse, § 172 AO Rz. 36; a. A. von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 149).

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