Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 19 Abs. 2 EUAHiG regelt die Verwendung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tatbestände sind umfassend. Soweit das Besteuerungsverfahren betroffen ist, ist nicht nur die Anwendung und Durchsetzung der in § 1 genannten Steuern erfasst (Nr. 1), sondern auch die Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach § 1 des EUBeitrG (Nr. 3). Ferner ist eine Verwendung zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse zulässig (Nr. 2) zu. Einen eingeschränkteren Rahmen sieht Nr. 4 für die Verwertung der Informationen im Zusammenhang mit Gerichts – im Verwaltungsverfahren vor. Hier ist eine Verwertung nur möglich, wenn die Verfahren Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können. Wegen der Bezugnahme auf Sanktionen dürften unter diesen Tatbestand nur Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren fallen. Für die Offenbarung und Informationsverwendung im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich die Verwendungsmöglichkeit bereits aus Abs. 2 Nr. 1. Denn auch das finanzgerichtliche Verfahren dient der Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts. Die innerstaatlichen Verfahrensordnungen, damit auch die FGO und das GVG, bleiben unberührt.

Sollen die Informationen für andere als die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 EUAHiG genannten Zwecke verwendet werden, ist zuvor die Einwilligung des anderen Mitgliedstaats einzuholen.

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