Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die verbindliche Zusage wird nur auf Antrag erteilt; der Antrag soll schriftlich oder elektronisch gestellt werden, mündliche Antragstellung ist danach nicht ausgeschlossen, jedoch aus Beweisgründen nicht zu empfehlen, da Unklarheiten zulasten des Stpfl. gehen (AEAO zu § 204, Nr. 3 Satz 4 und 5). Im Antrag sind auch die geschäftlichen Maßnahmen darzustellen, wegen denen die Kenntnis der steuerrechtlichen Behandlung des Sachverhalts für den Stpfl. von Bedeutung ist (s. Rz. 6). Wie zwischen der Zusage und der Außenprüfung muss auch zwischen dem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zusage und der Außenprüfung der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben (BFH v. 13.12.1995, XI R 43 – 45/89, BStBl II 1996, 232). Wird ein Antrag erst nach der Schlussbesprechung gestellt und sind für eine Zusage umfangreiche Prüfungshandlungen erforderlich, wird i. d. R. keine Zusage erteilt (AEAO zu § 204, Nr. 3 Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge