Tz. 54

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO ordnet eine Ablaufhemmung auch für den Fall an, dass der Prüfungsbeginn auf formlosen Antrag des Stpfl. hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Festsetzungsfrist ist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 40). Der Antrag muss ursächlich für die Verschiebung sein (AEAO zu § 171, Nr. 3.3). Unerheblich ist, ob sich der Stpfl. über die verjährungshemmende Wirkung seines Antrages bewusst ist (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 40). Die Ablaufhemmung setzt voraus, dass die Finanzbehörde vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Verschiebungsantrags mit der Außenprüfung beginnt (BFH v. 17.03.2010, IV R 54/07, BStBl II 2011, 7; BFH v. 19.05.2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97). Ausnahmsweise ist ein Prüfungsbeginn innerhalb von zwei Jahren nach Stellung des Verschiebungsantrags zur Erhaltung der Ablaufhemmung nicht erforderlich, wenn dieser Antrag keine zeitlichen Vorgaben enthält und die Finanzbehörde – beispielsweise wegen laufender Rechtsbehelfsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die in Zusammenhang mit der Außenprüfung stehen, faktisch daran gehindert ist, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne zu integrieren (BFH v. 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374). Stellt der Stpfl. während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut (BFH v. 19.05.2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97).

 

Tz. 55

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anfechtung der Prüfungsanordnung ist nicht als Antrag, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, zu werten (so zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung: BFH v. 10.04.2003, IV R 30/01, BStBl II 2003, 827; BFH v. 15.05.2007, I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Jedoch muss der mit der Anfechtung der Anordnung verbundene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dem Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns dann gleichgestellt werden, wenn der Stpfl. damit erreicht, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt (BFH v. 17.06.1998, IX R 65/95, BStBl II 1999, 4; AEAO zu § 171, Nr. 3.4). Denn der Vollziehungsaussetzungsantrag schließt das Begehren ein, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben (gl. A. Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 44). Dies gilt jedenfalls, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig ist (BFH v. 16.02.2001, IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009; BFH v. 25.02.2015, I B 66/14, BFH/NV 2015, 803). Die Hemmungswirkung infolge des Antrags des Stpfl. tritt auch dann ein, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns – ein eigenständiger Verwaltungsakt (BFH v. 19.05.2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97 m. w. N.) – rechtswidrig war, sofern der diesbezügliche Verwaltungsakt nicht (erfolgreich) angefochten wurde (BFH v. 10.04.2003, IV R 30/01, BStBl II 2003, 827; auch s. § 197 AO Rz. 10).

 

Tz. 56

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den Eintritt der Ablaufhemmung kommt es nicht darauf an, dass der Stpfl. wichtige Gründe i. S. des § 197 Abs. 2 AO für die Verschiebung des Prüfungsbeginns geltend macht. Verschiebt die Finanzbehörde den Beginn der Außenprüfung aber aus Gründen, die innerhalb ihrer Sphäre liegen, und somit unabhängig von dem Antrag des Stpfl., wird der Fristablauf nicht gehemmt.

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