Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids steht als Rechtsfolge im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (s. § 5 AO Rz. 3 ff.; BFH v. 11.10.2017, IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322 m. w. N.; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 713; a. A. Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 15; von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 56 f.). Der BFH hat in st. Rspr. die Ablehnung der Aufhebung bzw. Änderung einschlägiger Bescheide nach § 172 AO dann nicht für ermessensmissbräuchlich erklärt, wenn der Stpfl. die Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung rechtzeitig erfahren hat bzw. erkennen konnte und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid nicht vorliegen (BFH v. 31.03.1981, VII R 1/79, BStBl II 1981, 507; BFH v. 22.11.1988, VII R 24/86, BFH/NV 1989, 359). Indessen dürfte das Ermessen im Regelfall auf null reduziert sein (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 121; s. Rz. 13).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Übrigen hat die Finanzbehörde im Rahmen von Änderungen zugunsten des Stpfl. in ihre Ermessensausübung den Rechtsgedanken des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einzubeziehen mit der Folge, dass die Finanzbehörde – jedenfalls in der Regel – verpflichtet ist, Bescheide über Verbrauchsteuern zugunsten des Stpfl. zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich bekannt werden (Ermessensreduzierung), wenn den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind (BFH v. 22.11.1988, VII R 24/86, BFH/NV 1989, 359; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 121 m. w. N.).

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