Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sind steuerlich relevante Verhältnisse der Gesellschafter für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen, also die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft selbst, von Bedeutung, so gehören sie zum Umfang der Prüfung bei der Gesellschaft (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO). Hierzu gehören Sonderbetriebseinnahmen oder – ausgaben u. Ä. sowie die Feststellung eines etwaigen Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters. Einer besonderen Prüfungsanordnung bedarf es nicht (s. § 196 AO Rz. 7; AEAO zu § 194, Nr. 2 Satz 1).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 194 Abs. 2 AO lässt die Ausdehnung der Prüfung auf die Gesellschafter über die in § 194 Abs. 1 Satz 3 AO geregelten Fälle zu, wenn dies zweckmäßig und nach § 193 AO zulässig ist (Erstreckungsprüfung). Es handelt sich dabei um eine eigenständige Außenprüfung, die lediglich aus prüfungsökonomischen Zwecken mit der Prüfung der Gesellschaft verbunden werden darf (BFH v. 12.01.2006, XI B 43/05, BFH/NV 2006, 1043 m. w. N.). Ob eine Erstreckung zweckmäßig ist, ist in erster Linie aus dem Zusammenhang mit der Prüfung der Gesellschaft, aber auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie zu beantworten. Die Erstreckungsprüfung muss nach § 193 AO zulässig sein und bedarf einer eigenen Prüfungsanordnung (AEAO zu § 194, Nr. 2 Satz 2).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zulässigkeit der Prüfung der Gesellschafter ergibt sich aus § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (h. M., z. B. Schallmoser in HHSp, § 194 AO Rz. 90 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 194 AO Rz. 11; a. A. Rüsken in Klein, § 194 AO Rz. 14; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 194 AO Rz. 9) oder, wenn der Gesellschafter neben dem gemeinschaftlich betriebenen Unternehmen einen eigenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält oder selbst freiberuflich tätig ist, aus § 193 Abs. 1 AO (s. § 5 Abs. 6 BpO; AEAO zu § 194, Nr. 2 Satz 2). § 194 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 AO bestimmen lediglich den Umfang bei zulässiger Prüfung, nicht die Zulässigkeit.

 

Tz. 8

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Von der Erstreckungsprüfung sind zu prüfende Besteuerungsgrundlagen betroffen, die nicht im Zusammenhang mit der einheitlichen Feststellung oder in irgendeiner Weise mit der Gesellschaft stehen, wie z. B. andere Einkünfte oder nichtbetriebliches Vermögen, "eigene" Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Auch bei Prüfungen bei Einzelunternehmern werden die persönlichen Besteuerungsgrundlagen mitgeprüft, sodass sich bei einer anderen Handhabung bei Erstreckungsprüfungen eine Schieflage ergäbe (Gosch in Gosch, § 194 AO Rz. 87 m. w. N.).

 

Tz. 9

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Die Vorschrift nennt neben den Gesellschaftern auch Mitglieder der Gesellschaft, also z. B. von Genossenschaften oder Vereinen, und Mitglieder von Überwachungsorganen, also z. B. bei Kapitalgesellschaften die Vorstandsmitglieder, und meint daher nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften (Seer in Tipke/Kruse, § 194 AO Rz. 12; Rüsken in Klein, § 194 AO Rz. 14). Da bei diesen Gesellschaften keine einheitlichen Feststellungen durchgeführt werden, kommt eine Mitprüfung nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO nicht in Betracht.

 

Tz. 10

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Für jeden zu prüfenden Beteiligten ist eine gesonderte Prüfungsanordnung erforderlich, die zusammen mit der der Gesellschaft oder getrennt ergehen kann und den Beteiligten bekannt zu geben ist (§ 197 Abs. 1 Satz 3 AO; § 5 Abs. 6 BpO; s. § 196 AO Rz. 7 und s. § 197 AO Rz. 8).

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