Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Berücksichtigung von derartigen Veränderungen bei gebundenen Verwaltungsakten spielt bei Anfechtungsklagen im Steuerprozess in der Regel keine Rolle, weil der typische Fall des steuerrechtlichen Verwaltungsakts, der Steuerbescheid, im Grunde nur deklaratorische Natur ist, weil er nur über bereits verwirklichte Sachverhalte befindet (Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz. 7; von Groll in Gräber, § 100 FGO Rz. 11). Damit beschränkt sich die Frage im Wesentlichen auf die Fälle zulässiger rückwirkender Gesetzesänderungen (dazu s. § 4 AO Rz. 14) sowie die Fälle zulässiger Ausübung von Gestaltungsrechten (Wahlrechten, Anträgen), die auf das Steuerschuldverhältnis einwirken. Die Berücksichtigung des Eintritts eines Ereignisses, dem i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Wirkung für die Vergangenheit zukommt, bedarf eines eigenständigen Verwaltungsakts (BFH v. 27.01.1982, II R 119/80, BStBl II 1982, 425). Zum Sonderfall der Klage auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung s. BFH v. 17.05.1977, VII R 101/76, BStBl II 1977, 706.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen können vom FG nur diejenigen Tatsachen (soweit sie in dem Verwaltungsakt berücksichtigt wurden) zugrunde gelegt werden, die zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben waren (BFH v. 16.09.2014, X R 30/13, BFH/NV 2015, 150).) Zum Nachschieben von Ermessenswägungen (s. § 102 FGO Rz. 4).

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