Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird eine Sache vom BFH zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen (§ 126 FGO), so bildet das Verfahren des FG im zweiten Rechtsgang mit dem Verfahren vor diesem FG im ersten Rechtszug in kostenrechtlicher Hinsicht eine einzige Instanz (§ 37 GKG). Die Gebühr für das Verfahren vor dem FG (KV Nr. 6110; unten s. Rz. 42) entsteht daher nur einmal (vgl. § 35 GKG).

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