Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Mit der Verweisung ist klargestellt, dass die Zulassung der Revision durch den BFH nur mit Gründen begehrt werden kann, die dass FG zur Zulassung der Revision hätte veranlassen müssen. Dies entspricht dem Zweck des NZB-Verfahrens, die Zulassungsentscheidung des FG zu überprüfen. Darlegung erfordert, dass der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, auf welchen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO er seine Beschwerde stützt und aus welchen Umständen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Revisionsgrundes erfüllt sind. Ist das Urteil des FG auf mehrere selbstständig tragende Gründe (kumulativ oder alternativ) gestützt, so muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund angeführt, geltend gemacht und dargelegt werden (st. Rspr., u. a. BFH v. 11.08.2016, III B 88/16, BFH/NV 2017, 149). An die Darlegung werden strenge Anforderungen gestellt. So reicht es nicht aus, wenn der Beschwerde lediglich allgemein in den Raum stellt, einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO läge vor. Es muss vielmehr bezogen auf die Tatbestandsmerkmale der Revisionsgründe im Einzelnen erläutert werden, warum der Revisionsgrund zum Tragen kommt. Dies erfordert, dass sich aus der Begründung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Streitstoff auseinandergesetzt hat und sich konkret mit den Umständen des Einzelfalles befasst hat. Die Begründung muss sich dementsprechend mit der FG-Entscheidung auseinandersetzen, darf sie nicht offenkundig übergehen (BFH v. 11.03.2003, V B 193/02, BFH/NV 2003, 932). Ausführungen, warum die Entscheidung materiellrechtlich falsch sein soll, reichen nicht aus, da ein solches Vorbringen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt; die FGO kennt keinen Revisionsgrund der materiellrechtlichen falschen Entscheidung. Ausnahmsweise gelten herabgesetzte Darlegungsanforderungen, wenn die zum Beschwerdegegenstand gemachte Rechtsfrage offenkundig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn auf eine dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage verwiesen wird, die auch im nämlichen NZB-Verfahren entscheidungserheblich ist (BFH v. 14.03.2016, X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046).

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nicht ausreichend für eine substantiierte Darlegung sind pauschale Verweisungen auf das Vorbringen in der ersten Instanz, da es dem Rechtsmittelgericht ermöglicht werden soll, über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes auch ohne eigene Ermittlungen aus den Akten zu befinden. Aus diesem Grund kann auch die Bezugnahme auf einzelne Schriftsätze dem Darlegungserfordernis nicht genügen, sondern allenfalls zur Ergänzung dienen. Auch nur formelhafte Wendungen, die keinen Bezug zu der angefochtenen Entscheidung haben, genügen nicht; gleiches gilt für die Behauptung, die angewandte Vorschrift sei verfassungswidrig (BFH v. 18.04.2017, V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052). Auch unklare und unübersichtliche Ausführungen können dazu führen, dass der Darlegungspflicht nicht entsprochen ist, da ein substantiiertes Vorbringen ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit voraussetzt (BFH v. 26.06.1998, V B 67/98, BFH/NV 1999, 334).

a) Grundsätzliche Bedeutung

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung s. § 115 FGO Rz. 10 ff.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtssache; dabei ist der Begriff der Rechtssache gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtsfrage. Die Rechtsprechung stellt weiterhin hohe Anforderungen an die Darlegung. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht "dargelegt", wenn die Beschwerdeschrift nicht erkennen lässt, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Es ist also erforderlich, die für entscheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage abstrakt zu formulieren (BFH v. 21.11.2002, VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; BFH v. 21.11.2002, VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523; BFH v. 16.03.2015, XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005; Gräber/Ruban, § 116 FGO Rz. 32). Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus (BFH v. 27.06.1985, I B 27/85, BStBl II 1985, 625). Die Beschwerdeschrift muss also konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat. Bei Kritik in der Literatur reicht der bloße Hinweis, "die Rechtsprechung sei auf Kritik gestoßen", nicht aus; vielmehr bedarf es der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und den abweichenden Literaturmei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge