Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 204 AO verlangt neben dem zuvor erläuterten sachlichen Zusammenhang auch einen zeitlichen Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Außenprüfung, indem auf Antrag des Stpfl. die verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt werden soll. Unter Außenprüfung ist jede Prüfung i. S. des § 193 AO, also auch die abgekürzte Außenprüfung sowie LSt-Außenprüfung und USt-Sonderprüfung zu verstehen.

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