Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beteiligte der Gewinnfeststellung sind die an den Einkünften beteiligten Personen (s. Rz. 7). Der Feststellungsbescheid muss eindeutig angeben, für wen er seinem Inhalt nach bestimmt ist, muss also bindend entscheiden, für welche Personen die Feststellungen getroffen werden, wer Feststellungsbeteiligter ist und mit welchem Anteil er am Ergebnis beteiligt ist. Dazu gehört auch die Feststellung des Bestehens einer Mitunternehmerschaft (u. a. BFH v. 28.06.2006, XI R 31/05, BStBl II 2007, 378). Die Zurechnung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. mangels solcher nach der gesetzmäßigen Verteilung. Liegen Zweifel über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft oder die Beteiligung einzelner Personen vor, ist auch darüber im Feststellungsverfahren zu entscheiden (u. a. BFH v. 01.07.2003, VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27 m. w. N.). Die Feststellung einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbstständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen wie z. B. für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns (BFH v. 14.01.2003, VIII B 108/01, BStBl II 2003, 335).

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