Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 68 FGO ist auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (entsprechend) anzuwenden (BFH v. 17.03.2009, X S 11/09, juris; s. § 68 FGO Rz. 3). Der neue Verwaltungsakt wird daher automatisch zum Gegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens. Ergeht der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt nach Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, so ist hinsichtlich eines etwa erweiterten Anfechtungsbegehrens ein neuer Antrag unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 4 FGO zu stellen.

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