Tz. 55

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abweichend von § 152 Abs. 2 AO n. F. regelt § 152 Abs. 3 AO n. F. Ausnahmen von der obligatorischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Allerdings ist damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht insgesamt ausgeschlossen, da die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen der Ermessensausübung einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen

 

Tz. 56

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

a) Fristverlängerung

 

Tz. 57

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO n. F. ausgeschlossen, "wenn" die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (in diesem Fällen fehlt es bereits an der tatbestandlich notwendigen verspäteten Abgabe der Steuererklärung). Damit reicht die Fristverlängerung nach § 109 AO als solche aus, um die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO n. F. selbst dann auszuschließen, wenn auch die verlängerte Frist versäumt wird. In diesen Fällen dürfte es aber in der Regel ohne weitere Begründung ermessensgerecht sein, einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (ebenso: Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 46).

 

Tz. 58-59

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

b) Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag

 

Tz. 60

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, scheidet die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags aus (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Allerdings verbleibt auch hier die Möglichkeit, einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (so auch: BT-Drs. 18/8434, 113). Eine Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann angesichts des Zwecks der Vorschrift (vgl. Rz. 1 ff.) auch dann ermessensgerecht sein, wenn es sich um eine erstmalige Fristüberschreitung handelt (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 49; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 47).

Bestimmt sich in diesen Fällen die Höhe des Verspätungszuschlags unter Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F., gelten die dort genannten Mindestsätze.

 

Tz. 61

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

c) Steuerfestsetzung ohne Zahllast

 

Tz. 62

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, kommt es ebenfalls nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO n. F.). Zum Entschließungsermessen und zur Höhe des Verspätungszuschlags vgl. Rz. 46 ff.

 

Tz. 63

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

d) Jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung

 

Tz. 64

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die verspätete Abgabe einer jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung führt nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO n. F.).

 

Tz. 65

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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