Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Weiterhin ist erforderlich, dass das FA die Rspr. bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandt hat (BFH v. 14.02.2007, XI R 30/05, BStBl II 2007, 524; BFH v. 30.01.1991, IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464). Auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kann sich der Stpfl. nur berufen, wenn die Änderung des Steuerbescheides darauf beruht (vgl. BFH v. 24.04.2013, XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457). Lag bei Erlass des Bescheids eine Rspr. vor, die später geändert wurde, so besteht bei Übereinstimmung des Bescheids mit der (damaligen) Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass die Finanzbehörde diese angewendet hat (BFH v. 08.12.1998, IX R 49/95, BStBl II 1999, 468). Nach BFH (BFH v. 11.01.1991, III R 60/89, BStBl II 1992, 5). Diese Vermutung ist bei Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) dann nicht gerechtfertigt, wenn eine von der damaligen Rspr. eindeutig abweichende Verwaltungsregelung oder ein Nichtanwendungserlass vorlag. Soweit ein oberster Gerichtshof seine günstige Rechtsprechung, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandt worden ist, nach Erlass des bisherigen Steuerbescheids – also zwischen Erlass des ursprünglichen Bescheides und des Änderungsbescheides – geändert hat, gilt der Vertrauensschutz des § 176 AO (BFH v. 20.12.2000, I R 50/95, BStBl II 2001, 409). Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO hat dann zur Folge, dass zugunsten des Stpfl. die bisherige Rechtslage vor Änderung der Rspr. weiterhin maßgeblich ist (BFH v. 02.03.2016, V R 16/15, BFH/NV 2016, 1074).

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