Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abwesenheit aus geschäftlichen oder privaten Gründen ist im Allgemeinen kein Entschuldigungsgrund. Es müssen grundsätzlich Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass den Betroffenen Postsendungen oder Zustellungen, ggf. auch in elektronischer Form, verlässlich rechtzeitig erreichen bzw. erforderlichenfalls Termine ordnungsgemäß wahrgenommen werden können (BFH v. 08.10.1981, IV R 108/81, BStBl II 1982, 165). Dies kann entweder durch Beauftragung eines Vertreters oder Veranlassung der Postnachsendung erfolgen, wobei ein nur gegenüber einem Postunternehmen erteilter Nachsendeauftrag nicht ausreichend sein kann. Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 11.02.1976, 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332 zu Straf- und Bußgeldverfahren; v. 02.09.2002, 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 zum Besteuerungsverfahren) dürfen jedoch die Anforderungen nicht überspannt werden. Insbesondere bei kurzfristiger Urlaubsabwesenheit kann dem Stpfl. nicht zugemutet werden, besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Bekanntgabe eines anfechtbaren Verwaltungsakts bestehen. Das Gleiche gilt für kürzere Geschäftsreisen (BFH v. 11.04.2001, I B 123/00, BFH/NV 2001, 1221; BFH v. 02.01.2003, IX B 89/02, BFH/NV 2003, 503; auch Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz. 14). Unklarheit besteht indes, wann noch von einer "kürzeren" Abwesenheit ausgegangen werden kann. U. E. wird man eine sechswöchige Urlaubsabwesenheit noch als kürzer ansehen können, während bei längeren Abwesenheitszeiten auch von normalen Stpfl. Vorkehrungen getroffen sein sollten. Dazu kann auch ausreichen, wenn der Stpfl. das FA über seine Urlaubsabwesenheit informiert (FG Nbg v. 13.07.2016, 5 K 971/15, – juris). Bei einer mehrmonatigen Abwesenheit werden in aller Regel Vorkehrungen verlangt werden können. Bei Geschäftsreisen kommt es u. E. auch auf die Größe des Unternehmens an, wobei sich das Problem in der Regel nur bei kleineren Unternehmen stellen dürfte, da nur dann die Abwesenheit des Unternehmers zu Fristversäumnissen führen wird.

Kehrt der Betroffene noch während der laufenden Frist (z. B. Einspruchsfrist) zurück, kommt es darauf an, ob es dem Betroffenen noch möglich ist, innerhalb des Fristlaufs tätig zu werden. Dabei kommt es nicht allein auf die verbleibende Erklärungsfrist an; vielmehr muss auch eine Überlegungsfrist verbleiben. Eine einwöchige Überlegungsfrist dürfte in aller Regel ausreichend sein (a. A. BFH v. 05.11.1987, IV R 354/84, BFH/NV 1988, 614: fünf Tage), zumal z. B. im Einspruchsverfahren eine Begründung nachgereicht werden kann. Auch dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung.

Die Abwesenheitszeiten sind glaubhaft zu machen (auch s. Rz. 37).

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