Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Erlass bzw. die Anpassung eines Steuerbescheids knüpft an den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Grundlagenbescheids an, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt. Der Gesetzestext verweist zum Begriff des Grundlagenbescheides auf die Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO. Grundlagenbescheide sind danach Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO), Steuermessbescheide (§ 184 AO) oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung der Steuer bindend sind. Darunter fallen Zerlegungsbescheide (§ 188 AO), Zuteilungsbescheide (§ 190 AO) und andere Bescheide, bei denen sich die Bindungswirkung aus den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt (z. B. Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Feststellung des abzugsfähigen Verlusts nach § 10d Abs. 4 EStG, Feststellung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 7 EStG, Feststellung des nichtausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG, von Wedelstädt in Gosch, § 175 AO Rz. 5 mit weiteren Beispielen). Auch ein negativer Grundlagenbescheid fällt unter die Anwendbarkeit der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH v. 11.05.1993, X R 27/90, BStBl 1993, 820). Grundlagenbescheide stellen mit verbindlicher Wirkung für den Folgebescheid Besteuerungsgrundlagen in dem jeweils normierten Umfang fest. Dies können auch Verwaltungsakte sein, die nicht von einer Finanzbehörde erlassen worden sind (ressortfremde Grundlagenbescheide; BFH v. 04.05.2004, XI R 38/01, BStBl II 2005, 171; BFH v. 21.02.2013, V R 27/11, BStBl II 2013, 529; s. § 171 AO Rz. 97; mit Bsp. von Wedelstädt, AO-StB 2014, 150; Koenig in Koenig, § 175 Rz. 6). Ein Veranlagungsbescheid, dem die Korrektur einer Bilanzposition zugrunde liegt, ist nicht Grundlagenbescheid für die Veranlagungsbescheide der Folgejahre (BFH v. 30.06.2005, IV R 11/04, BStBl II 2005, 809 m. w. N.). Zum Begriff des Grundlagenbescheids s. § 171 AO Rz. 94 ff.

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