Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenseitigkeit der Forderung bedeutet, dass der Schuldner der einen Forderung gleichzeitig Gläubiger der anderen Forderung sein muss. Deswegen unzulässig: Die Aufrechnung des FA mit rückständigen Steuerschulden des einen Ehegatten gegen einen dem anderen Ehegatten zustehenden Anspruch auf Auszahlung überzahlter Lohnsteuer nach Zusammenveranlagung (BFH v. 19.10.1982, VII R 55/80, BStBl II 1983, 162). Die Aufrechnung des FA gegenüber einem Gesamtschuldner, soweit auf ihn nach Aufteilung der Gesamtschuld (s. § 268ff. AO) kein Rückstand mehr entfällt (BFH v. 12.01.1988, VII R 66/87, BStBl II 1988, 406). Auch s. Rz. 26. Bei der Steuerberechnung nach §§ 16ff. UStG selbst handelt es sich nicht um eine Aufrechnung. Die zu saldierenden Steueransprüche sind lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen (BFH v. 24.11.2011, V R 13/11, BStBl II 2012, 298).
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