Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO soll über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist soll auf eine zügige Bearbeitung des Antrags hinwirken. Die Sechs-Monats-Frist gilt unabhängig von der Schwierigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der begehrten Auskunft. Als "Soll"-Bestimmung bleibt es folgenlos, wenn die Behörde die Frist nicht einhält. Insbesondere kann der Antragsteller daraus nicht ableiten, dass die begehrte Auskunft als erteilt gilt. Die Behörde ist indes verpflichtet, dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitzuteilen, sofern sie innerhalb der Frist nicht entscheiden kann. Allerdings bleibt auch ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ohne gesetzliche Konsequenzen. Ungeachtet dessen kann der Antragsteller jedenfalls nach Ablauf der Frist Untätigkeitseinspruch mit dem Ziel einer Bescheidung erheben.

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