Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, den das Gericht begründen muss (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Entscheidung des Gerichts gelten § 69 Absatz 2 Satz 2 bis 6 FGO und § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. HS FGO). Die entsprechende Geltung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO bedeutet, dass das Gericht unter den dort bestimmten Voraussetzungen den Betrag, hinsichtlich dessen es Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung aussprechen will, durch Angabe der vorläufig zu berücksichtigenden bzw. nicht zu berücksichtigenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art so bestimmt, dass die Behörde ihn aufgrund der Entscheidung errechnen kann (im Einzelnen s. § 100 FGO Rz. 12 ff.).

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