Tz. 63

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schätzungsbescheide – Steuerbescheide wie Feststellungsbescheide – können mit dem Einspruch angefochten werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies gilt auch, wenn der Schätzungsbescheid nichtig ist. In der Abgabe der Steuererklärung, die zu einer niedrigeren Steuer führt, innerhalb der Einspruchsfrist ist ein Einspruch und kein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO zu sehen (BFH v. 27.02.2003, V R 87/01, BStBl II 2003, 505; h. M. in Lit., s. von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 151 m. w. N.). Auch im Einspruchsverfahren kann, ggf. muss das FA unaufklärbare Besteuerungsgrundlagen schätzen. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch AdV nach § 361 AO bzw. § 69 FGO gewährt werden.

 

Tz. 64

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Einspruchsverfahren muss der Stpfl. Einwendungen erheben, aus denen sich ergibt, dass die Schätzung unzulässig war oder dass, im Falle ihrer Zulässigkeit, ein anderes als das geschätzte Ergebnis wahrscheinlicher ist; dazu kann er andere Schätzungsmethoden anwenden als das FA.

 

Tz. 65

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Einspruchsverfahren kann das FA dem Stpfl. zur Begründung des Einspruchs, insbes. zur Abgabe der Steuererklärung nach § 364b AO eine ausschließende Frist setzen (AEAO zu § 364b, Nr. 1 Satz 2), nach deren fruchtlosem Ablauf später vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel automatisch unberücksichtigt bleiben (dazu von Wedelstädt, AO-StB 2002, 200 m. w. N.). Ist die Schätzungsveranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt worden, hat das FA diesen spätestens mit der Fristsetzung aufzuheben (AEAO zu § 364b, Nr. 2 Satz 3).

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