Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 2 AO stellt sicher, dass der Finanzbehörde für die Berichtigung einer ihr unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) eine Frist von einem Jahr zur Verfügung steht. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des fehlerbehafteten Bescheids zu laufen. Die Vorschrift hat Bedeutung, wenn ein Steuerbescheid kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wird, weil sie es der Finanzbehörde ermöglicht, die offenbare Unrichtigkeit trotz Ablaufs der normalen Festsetzungsfrist innerhalb eines Jahres zu beseitigen (auch Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 11; Rüsken in Klein, § 171 AO Rz. 17). Dies gilt auch für die von § 173a AO erfassten Fälle, der dem § 129 AO nachgebildet wurde (s. § 173a AO Rz. 10).

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