Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft setzt einen Antrag voraus. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (AEAO zu § 89, Nr. 3.4). Das Schriftformerfordernis ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus § 1 Abs. 1 StAuskV. Dem Schriftformerfordernis ist auch bei einer Übermittlung in elektronischer Form Rechnung getragen. Der Antrag muss die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 StAuskV genannten Angaben enthalten. Gegenstand der Auskunft kann nur die Beurteilung eines bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts sein. Ist der (Lebens-)Sachverhalt bereits verwirklicht, kommt eine verbindliche Auskunft nicht mehr in Betracht. Die verbindliche Auskunft kann also nicht dazu dienen, für vollendete Tatsachen eine Genehmigung der FinVerw. zu erwirken. Erste Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Sachverhalt sind jedoch unschädlich. Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Sachverhaltsverwirklichung kann im Einzelfall problematisch sein.

Auch zukünftig geplante Umgestaltungen können Gegenstand einer verbindlichen Auskunft sein. Auf der anderen Seite scheidet eine Auskunft "ins Blaue hinein" aus.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es muss also stets eine konkrete Absicht einer Gestaltung bestehen. Von besonderer Bedeutung für den Antrag ist die richtige und vollständige Darstellung des Sachverhalts. Eine auf bloße Annahmen und Hypothesen gestützte Antragsstellung "was wäre, wenn …" reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, auf dem Antrag beigefügte Unterlagen Bezug zu nehmen. Der Antrag muss sich auf eine bestimmte Sachverhaltsgestaltung beziehen, die Darstellung alternativer Sachverhalte ist nicht zulässig und führt in der Regel zur Ablehnung des Antrags. Allerdings können in einer Antragschrift i. S. einer "Antragshäufung" mehrere getrennt zu beurteilende Sachverhalte zu beurteilen sein, wenn sich die zur Entscheidung gestellten Fragen klar abgrenzen lassen (FG Mchn v. 05.04.2017, 4 K 2058/17, EFG 2017, 967, Rev. II R 24/17). Schon im eigenen Interesse muss der Stpfl. den Sachverhalt so ausführlich darstellen, dass eine Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsermittlungen des FA möglich ist. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen ist das FA nicht verpflichtet (BFH v. 16.03.1994, I R 12/93, BFH/NV 1994, 838). Etwaige Zweifel an der Darstellung gehen zulasten des Antragstellers und können zur Ablehnung des Antrags führen. Allerdings ist das FA nicht gehindert, etwaige Unklarheiten durch Rückfragen beim Antragsteller zu klären oder ergänzende Angaben anzufordern.

Im Antrag sind die Rechtsprobleme darzulegen, die den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt betreffen. Hierzu muss der Antragsteller nicht nur allgemeine Rechtsfragen ansprechen, sondern seinen Standpunkt zu der konkreten Rechtsfrage darlegen und begründen. Schließlich müssen daraus entwickelte konkrete Rechtsfragen gestellt werden. Folglich kann im Wege der verbindlichen Auskunft nicht erreicht werden, dass das FA einen Sachverhalt in seiner Gänze umfassend einer rechtlichen Beurteilung unterzieht. Dementsprechend ist das FA auch nicht verpflichtet, von sich aus in dem Antrag nicht erwähnte Rechtsfragen in die Beurteilung einzubeziehen, auch wenn sie ersichtlich Bedeutung für die steuerliche Beurteilung des geschilderten Sachverhalts haben. Allerdings könnte sich in diesem Fall auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des § 89 Abs. 1 AO eine Hinweisverpflichtung ergeben.

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