(1) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; das gilt auch für nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende Beträge. 2Übersteigt das Nennkapital nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nennkapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3Ist das Nennkapital nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die Summe der Nennkapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenzbetrag einen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festgestellten Betrag. 4Weicht die Summe der zusammengerechneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Vermögensübergang zusammenhängenden Gründen von dem verwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung des § 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der übernehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.

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