(1) 1Die Mitgliederbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen enthalten in der Regel Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. Rechtsberatung, Prozeßvertretung. 2Sie sind deshalb keine reinen Mitgliederbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 6 KStG. 3Vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1953 (BStBl III S. 212). 4Um eine einfache und gleichmäßige Besteuerung der in Satz 1 bezeichneten Vereine zu gewährleisten, ist bei der Abgrenzung der steuerfreien Mitgliederbeiträge von den steuerpflichtigen Beträgen sowie bei der Berechnung der hiervon abzuziehenden Ausgaben wie folgt zu verfahren:

 

1.

1Von den eigenen Beitragseinnahmen (= gesamte Beitragseinnahmen abzüglich der an übergeordnete Verbände abgeführten Beträge) sind 20 v. H. als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen. 2Erhebt der Verein neben den Beiträgen besondere Entgelte, z. B. für Prozeßvertretungen, so sind diese Entgelte den steuerpflichtigen Einnahmen voll hinzuzurechnen.

 

2.

1Von den Ausgaben des Vereins, die mit den eigenen Beitragseinnahmen und den daneben erhobenen besonderen Entgelten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist der Teil abzuziehen, der dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den eigenen Beitragseinnahmen zuzüglich der daneben erhobenen besonderen Entgelte entspricht. 2Werden jedoch die mit den steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben gesondert ermittelt, so sind die gesondert ermittelten Ausgaben abzuziehen.

 

3.

1Übersteigen die abzuziehenden Ausgaben die steuerpflichtigen Einnahmen ständig, d. h. in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, so ist erkennbar, daß der als steuerpflichtig behandelte Betrag von 20 v. H. der eigenen Beitragseinnahmen zu niedrig ist. 2Er ist dann angemessen so zu erhöhen, daß im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben nicht höher als die steuerpflichtigen Einnahmen sind. 3Vgl. BFH-Urteil vom 9.2.1965 (BStBl III S. 294).

Beispiel:

  DM DM
Vereinnahmte Mitgliederbeiträge   130 000
An den Landesverband sind abgeführt   - 30 000
Eigene Beitragseinnahmen   100 000
Steuerpflichtige Einnahmen:    
20 v. H. von 100 000 DM = 20 000  
Entgelte für Prozeßvertretungen + 4 000 24 000
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen    
(100 000 DM) und den Entgelten für Prozeßvertretungen    
(4 000 DM) zusammenhängen, betragen 90 000 DM.    
Abzuziehen sind    
90 000 x 24 000   = 20 769
104 000  
  Überschuß 3 231

Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27 000 DM betragen und würde sich weiter ergeben, daß die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, so müßte der Satz von 20 v. H. angemessen erhöht werden.

 

(2) Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus dem Verkauf von Vordrucken und Altmaterial, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.

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