(1) 1Die Mitgliederbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen enthalten in der Regel Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. Rechtsberatung, Prozeßvertretung. 2Sie sind deshalb keine reinen Mitgliederbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 6 KStG. 3Vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1953 (BStBl III S. 212). 4Um eine einfache und gleichmäßige Besteuerung der in Satz 1 bezeichneten Vereine zu gewährleisten, ist bei der Abgrenzung der steuerfreien Mitgliederbeiträge von den steuerpflichtigen Beträgen sowie bei der Berechnung der hiervon abzuziehenden Ausgaben wie folgt zu verfahren:
3. |
1Übersteigen die abzuziehenden Ausgaben die steuerpflichtigen Einnahmen ständig, d. h. in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, so ist erkennbar, daß der als steuerpflichtig behandelte Betrag von 20 v. H. der eigenen Beitragseinnahmen zu niedrig ist. 2Er ist dann angemessen so zu erhöhen, daß im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben nicht höher als die steuerpflichtigen Einnahmen sind. 3Vgl. BFH-Urteil vom 9.2.1965 (BStBl III S. 294). |
Beispiel:
DM | DM | |
Vereinnahmte Mitgliederbeiträge | 130 000 | |
An den Landesverband sind abgeführt | - 30 000 | |
Eigene Beitragseinnahmen | 100 000 | |
Steuerpflichtige Einnahmen: | ||
20 v. H. von 100 000 DM = | 20 000 | |
Entgelte für Prozeßvertretungen | + 4 000 | 24 000 |
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen | ||
(100 000 DM) und den Entgelten für Prozeßvertretungen | ||
(4 000 DM) zusammenhängen, betragen 90 000 DM. | ||
Abzuziehen sind | ||
90 000 x 24 000 | = 20 769 | |
104 000 | ||
Überschuß | 3 231 |
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27 000 DM betragen und würde sich weiter ergeben, daß die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, so müßte der Satz von 20 v. H. angemessen erhöht werden.
(2) Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus dem Verkauf von Vordrucken und Altmaterial, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.
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