(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). 2Den als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des § 7 GewStG dürfen aber insbesondere folgende Beträge nicht mindern:

 

1.

der Verlustabzug nach § 10 d EStG,

 

2.

der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b EStG (vgl. aber § 9 Nr. 9 GewStG),

 

3.

die nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG abgezogenen ausländischen Steuern,

 

4.

die Freibeträge nach §§ 24 und 25 KStG.

 

(2) 1Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag. 2Vgl. die RFH-Urteile vom 5.3.1940 (RStBl. S. 476) und vom 13.1.1942 (RStBl. S. 274). 3Dagegen rechnet der Gewinn dieser Körperschaften aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag. 4Vgl. Abschnitt 39 Abs. 3. 5Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne von § 24 UmwStG gehört jedoch bei diesen Körperschaften zum Gewerbeertrag, wenn Gegenstand der Einbringung der Betrieb oder ein Teilbetrieb der Körperschaft war. 6Nicht zum Gewerbeertrag gehören bei diesen Körperschaften Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG, wenn Gegenstand der Einbringung ein Mitunternehmeranteil war. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 29.4.1982 (BStBl. II S. 738).

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