Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gesetzlich nicht geregelt. Als Ausfluss des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG steht einem Steuerpflichtigen aber ein Anspruch auf die Erteilung zu, wenn er steuerlich zuverlässig ist. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Finanzamtes besteht insoweit nicht.

Ein Steuerpflichtiger ist als steuerlich zuverlässig anzusehen, wenn er keine oder keine ins Gewicht fallenden Steuerschulden hat und seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1; AO §§ 228, 229 Abs. 1 S. 1, § 231

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen veranlagt. Sie haben zwei 1988 und 1992 geborene Kinder. Die Klägerin zu 2. betrieb ab dem 26.05.1994 eine Schulkantine in der Schule X-Straße. Zum 01.11.1997 übernahm der Kläger zu 1. diesen Betrieb, der zum 31.12.1999 abgemeldet wurde (Gewerbesteuerakten - GewStA - Bl 18).

Am 18.07.1997 ging bei dem damals für die Veranlagung der Kläger zuständigen Finanzamt Hamburg-A die durch die Steuerberaterin Frau E angefertigte und durch die Kläger unterzeichnete Einkommensteuererklärung für 1995 ein. Das Finanzamt erließ am 05.08.1997 einen an die Kläger adressierten Einkommensteuerbescheid für 1995, in dem erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Klägerin zu 2. in Höhe von DM 29.739,- und eine Einkommensteuer von DM 0,- festgesetzt wurden.

Aufgrund der Gewerbeanmeldung des Klägers zu 1. zum 01.11.1997 (Gewerbesteuerakten - GewStA - Bl. 8) sandte der Beklagte ihm am 13.10.1997 einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu, bat um Ausfüllung und Rücksendung und wies auf die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten hin. Nach einer Mahnung und einer Zwangsgeldandrohung reichte die Steuerberaterin Frau E mit Schreiben vom 03.04.1998 eine durch den Kläger zu 1. am 31.03.1998 ausgestellte Zustellungsvollmacht (Einkommensteuerakten - EStA - Bd. I, vorgeheftet) ein und bat um nochmalige Übersendung des Fragebogens, der dann ausgefüllt am 02.07.1998 beim Beklagten einging. Der mit Schreiben des Beklagten vom 01.02.2000 anlässlich der Gewerbeabmeldung zum 31.12.1999 übersandte Fragebogen wurde trotz Mahnung nicht zurückgesandt.

Da der Kläger zu 1. Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 - für 1999 trotz Zwangsgeldfestsetzung - nicht abgab, erließ der Beklagte Schätzungsbescheide (für 1997 am 07.12.1999 über DM 356,-, für 1998 am 12.09.2000 über DM 1.962,- und für 1999 am 10.12.2001 über DM 2.100,-).

Die Steuerberaterin reichte die von ihr vorbereitete und durch die Kläger unterzeichnete Einkommensteuererklärung für 1996 nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes am 30.06.1998 beim Beklagten ein. Hierin waren für die Klägerin zu 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 11.911,- erklärt sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von DM 16.484,-. Die Veranlagung erfolgte durch das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-B, und zwar zunächst erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid für 1996, in dem die Einkommensteuer auf DM 0,- festgesetzt wurde, wurde am 08.09.1998 erlassen und der Steuerberaterin zugestellt. Am 30.09.1998 erhielt das Finanzamt Hamburg-B eine Mitteilung des Beklagten, derzufolge der Kläger zu 1. im Jahr 1996 Einkünfte aus dem Betrieb des Schulkiosk in Höhe von DM 35.580,- erzielt habe; hierin seien allerdings auch hinzugeschätzte Umsätze enthalten. Das Finanzamt Hamburg-B erließ daraufhin am 14.10.1998 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 1996, mit dem die Einkommensteuer auf DM 5.367,- festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde der Steuerberaterin Frau E "für Herrn und Frau ... (G) und ... (M)" bekannt gegeben. Die Einkommensteuererklärungen für 1995 und 1996 enthielten über den Unterschriften der Kläger folgende Erklärung:

"Wir sind damit einverstanden, dass die Bescheide einschließlich etwaiger Änderungsbescheide einem der unterzeichnenden Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten bekannt gegeben werden."

Als für das Jahr 1997 trotz Zwangsgeldandrohung keine Steuererklärung einging, erließ der Beklagte, der für die Veranlagung wieder zuständig geworden war, am 07.12.1999 einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 6.000,- für den Kläger zu 1. und in Höhe von DM 26.000,- für die Klägerin zu 2. angesetzt wurden. Der Bescheid wurde der Steuerberaterin getrennt für den Kläger zu 1....

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