Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche übersteigt (hier: Ford Ranger 2AW)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder LKW kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.

2. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung vorgesehene Fläche nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

3. Der im Streitfall zu beurteilende Ford Ranger 2AW war nach Überzeugung des Senats aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds, der Herstellerkonzeption mit vier Türen, vier Sitzen mit Sicherheitsgurten und vollständiger Verglasung der Personenkabine, der PKW-üblichen Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit sowie der relativ geringen Zuladung nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt und deshalb für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzuordnen.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das seit Oktober 2008 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit Doppelkabine und offener Ladefläche (Pickup) „Ford Ranger 2AW” mit dem amtlichen Kennzeichen … als Personenkraftwagen (nach dem emissionsbezogenen Hubraum) oder als Lastkraftwagen (nach Gewicht) zu besteuern ist.

Das im Jahr 2003 erstmals zum Verkehr zugelassene und in der Zulassungsbescheinigung Teil I als „LKW offener Kasten” bezeichnete Fahrzeug verfügt über vier Türen und vier mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze. Die beiden hinteren sich auf der Rückbank befindlichen – vom Kläger als Notsitze bezeichnete – Sitzplätze sind über separate Türen mit getönten Seitenscheiben zu erreichen. Der Hubraum beträgt 2.500 cm³, die zulässige Höchstgeschwindigkeit 147 km/h, das Gesamtgewicht 2.930 kg und die Leermasse 1.845 kg. Die Ladefläche umfasst eine Größe von 2,523 m², der Fahrgastraum eine Fläche von 2,335 m² und die beiden Radkästen zusammen eine Fläche von 0,278 m². Wegen der weiteren Einzelheiten zum optischen Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Fahrzeugs wird auf die sich in der Gerichtsakte (Bl. 58ff) befindlichen (mit Schriftsatz vom 30. August 2013 eingereichten) Farbfotos Bezug genommen.

Das damals zuständige Finanzamt … unterwarf das Fahrzeug als Pkw der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung (Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009). Den vom Kläger fristgerecht eingelegten Einspruch wies das damals zuständige Finanzamt … mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht (am 12. April 2010) erhobene Klage, mit der der Kläger die für LKW anzuwendende Gewichtsbesteuerung begehrt.

Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag herabzusetzen, wie er sich nach der für LKW maßgeblichen Gewichtsbesteuerung ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Während des Klageverfahrens ist das nunmehr beklagte Finanzamt (FA) am 1. Juni 2013 durch gesetzlichen Organisationsakt in die Beklagtenstellung eingetreten.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 29. November 2013 übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i.S.d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA hat das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht als PKW i.S.d. § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) angesehen und zutreffend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem emissionsbezogenen Hubraum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG bemessen. Im Einzelnen:

a) Das KraftStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung enthält keine ausdrückliche Definition des PKW. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweist auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften”, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch nicht § 2 Abs. 2a KraftStG, enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW, weshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen PKW-Begriff zugrunde legt. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit ...

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