Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmaliger Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nur bei Änderbarkeit des entsprechenden Steuerbescheides möglich 2. Gegenüber einem Betriebsprüfer gestellter Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung führt nicht zur Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gegenüber dem mit der steuerlichen Prüfung des Vorjahres befaßten Betriebsprüfer gestellter Antrag auf Änderung der Veranlagung des Folgejahres führt nicht zu einer Ablaufhemmung i. S. des § 171 Abs. 3 Satz 1 AO.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 3 S. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10d Abs. 3 Sätze 1, 4-5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung eines 1989 entstandenen negativen zu versteuernden Einkommens in Höhe von 53.114,00 DM im Folgejahr.

Die Klägerin, eine GmbH, machte im Rahmen ihrer 1991 beim früheren Finanzamt für Körperschaften in Berlin eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 1989 ein negatives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 27.354,00 DM geltend. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt für Körperschaften in dem entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 14. Juni 1991 ohne Änderungen übernommen. Ein Verlustrücktrag unterblieb, weil die Ertragsteuern für die beiden Vorjahre ebenfalls bereits auf 0,00 DM festgesetzt worden waren.

Ein Verlustvortrag in das Streitjahr 1990 unterblieb ebenfalls, obwohl sich aus der 1992 eingereichten Körperschaftsteuererklärung ein positives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 12.148,00 DM ergab, welches vom Finanzamt für Körperschaften I im Rahmen eines Bescheids vom 2. September 1992 über 4.707,00 DM Körperschaftsteuer für 1990 unverändert der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.

Anlässlich einer 1992 / 1993 für die Jahre 1987 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfung - Bp - (vgl. Schlussbericht vom 28. März 1994) gelangten die Prozessbeteiligten übereinstimmend zu der Auffassung, dass das negative zu versteuernde Einkommen für 1989 u. a. wegen einer Erhöhung der Rückstellung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten sogar mit 53.114,00 DM anzusetzen ist. In dem Bp-Bericht ist in Tz. 32 weiter ausgeführt, dass dieser Verlust gemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vortragsfähig ist. Gleichwohl unterblieb eine Änderung der Veranlagung für das Folgejahr 1990. Der Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 14. Juni 1991 wurde ebenfalls nicht geändert, weil die Körperschaftsteuer bereits vor Durchführung der Betriebsprüfung auf 0,00 DM festgesetzt worden war.

In der Zeit ab 17. Februar 1997 fand eine weitere Betriebsprüfung statt, diesmal für die Anschlussjahre 1990 bis 1992. Im Rahmen der Prüfung beantragte die Klägerin ausdrücklich einen ertragsteuerlichen Verlustvortrag in das Jahr 1990. Dieser wurde vom Betriebsprüfer aber unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Festsetzungsverjährung bezüglich des Streitjahres 1990 für nicht durchführbar erachtet (vgl. Tz. 12 des Bp-Berichts vom 29. September 1997).

Stattdessen erließ der Beklagte unter Berufung auf diesen Bp-Bericht vom 29. September 1997 am 17. März 1998 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1990, in dem das zu versteuernde Einkommen wegen eines Verlustrücktrags aus 1991 auf 2.575,00 DM gemindert und die Körperschaftsteuer mit 997,00 DM neu festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich wie folgt: "Da das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag von 40.966,00 DM bisher nicht festgestellt hat, erhebe ich hiermit gleichzeitig Einspruch gegen die offensichtlich bewusste Ablehnung des Antrags auf Verlustfeststellung 1990. Diese wäre im Rahmen der Änderungsveranlagung 1990 vom 17. März 1998 vorzunehmen gewesen. Einen entsprechenden Antrag auf Verlustfeststellung 1990 habe ich im Schreiben vom 27. August 1997 im Rahmen der Bp gestellt (vgl. Bestätigung im Bp-Bericht vom 29. September 1997, unter Tz. 12 Abs. 2)."

Im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1990 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 1998 ausdrücklich eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1990 ab. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bekräftigte die Klägerin in einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 1998, dass sie an ihrem Feststellungsantrag festhalte. In seiner Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998, mit der u. a. der Einspruch gegen den Körperschaftsteueränderungsbescheid 1990 als unbegründet zurückgewiesen wurde, führte der Beklagte u. a. aus, dass der bislang unterbliebene Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids für 1990 wegen Verjährung nicht mehr nachholbar sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Körperschaftsteuerfestsetzung für 1990 hinsichtlich des von vornherein für 1989 erklärten negativen Einkommens in Höhe von 27.354,00 DM nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - 1977 zu ändern sei. Der Klägerin falle in Bezug auf die nicht ausdrückliche Geltendmachung des V...

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