Zu § 3 Nr. 27

1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Fall der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.

Zu § 3 Nr. 40

Halbeinkünfteverfahren

– unbesetzt –

Zu § 3 Nr. 44

1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensführung des Empfängers sind nach§ 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind. 4Die Steuerfreiheit eines Ausbildungs- oder Fortbildungsstipendiums wird nicht berührt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufgabe gewährt wird. 5Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzungen des§ 3 Nr. 44 Buchstabe c EStG – für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 6Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen.

Zu § 3 Nr. 67

1Steuerfreie Kindererziehungsleistungen nach dem SGB VI erhalten lediglich Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. 2Bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen nach dem SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage und wirken somit rentensteigernd. 3Derartige Rentenerhöhungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern; eine partielle Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht.

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