Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1

 

Steuerbetrag

  a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle(§ 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG)oder
  b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz

2+

  Steuer auf Grund Berechnung nach den § § 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG

3=

  tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG)

4 -

  Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG

5 -

  ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

6 -

  Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG

7 -

  Steuerermäßigung nach § 7 a Fördg

8 -

  Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG)

9 -

  Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)

10 -

  Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG

11 -

  Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG )

12 +

  Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG

13 +

  Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den § § 30, 31 EStDV

14 +

  Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschädenausgleichsgesetz

15 +

  Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um einen Kinderfreibetrag gemindert wurde

16 =

  festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ).

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