Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
1
Steuerbetrag
|
2+
Steuer auf Grund Berechnung nach den § § 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG |
3=
tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG) |
4 -
Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG |
5 -
ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG |
6 -
Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG |
7 -
Steuerermäßigung nach § 7 a Fördg |
8 -
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG) |
9 -
Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG) |
10 -
Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG |
11 -
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG ) |
12 +
Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG |
13 +
Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den § § 30, 31 EStDV |
14 +
Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschädenausgleichsgesetz |
15 +
Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um einen Kinderfreibetrag gemindert wurde |
16 =
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ). |
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